- Allgmeines
- Wie lauten die Technischen Daten der SV?
- Was ist im Umgang mit Ketten und Kits zu beachten? Wie pflegt man die Kette richtig?
- Was wird bei welcher Inspektion gemacht?
- Wie lauten die Anzugsmomente der SV650 ab K3
- Mikrofilme der SV650
- Erlischt die Betriebserlaubnis wenn ich einen neuen Auspuff anbaue,der keinen Kat hat?
- Benötige ich für meinen Zubehör-Kennzeichenhalter eine ABE?
- Kann ich meine SV über das ECM selbst entdrosseln? NEU!
Wie lauten die Technischen Daten der SUZUKI SV650(S) K3 BJ 2003?
Motor:
Wassergekühlter 90°-V-2-Viertaktmotor, Kurbelwelle querliegend,
je zwei oberliegende kettengetriebene, Nockenwellen, vier Ventile pro Zylinder,
DOHC-Ventilsteuerung, Tassenstössel, Nasssumpfschmierung,
SDTV (Suzuki Dual Throttle Valve) Benzineinspritzung, Ø 39 mm,
digitale Transistor-Spulenzündung,
elektronische Warmlaufsteuerung AFIS (Automatic Fast Idle System),
U-Kat, Suzuki PAIR-System (Sekundärluftsystem), E-Starter,
Dreiphasen-Drehstromgenerator 375 W, Batterie 12 V/10Ah.
Bohrung x Hub 81 x 62,6mm, Hubraum 645 cm³
Verdichtungsverhältnis 11,5 : 1
Nennleistung 53kW (72 PS) bei 9.000/min; Ab Baujahr 2016 56kW (76 PS)
Max. Drehmoment 65 Nm bei 7.000/min
Kraftübertragung:
Primärantrieb über Zahnräder, mechanisch betätigte
Mehrscheiben-Ölbadkupplung,
Sechsganggetriebe, O-Ring-Kette.
|
|
Fahrwerk:
Hochvakuum-Druckguss-Aluminiumbrückenrahmen,
geschraubtes Rahmenheck, Motor mittragend, Telegabel,
Standrohrdurchmesser 41 mm, Alu-Profilschwinge, Zentralfederbein,
Federbasis, vorn und hinten einstellbar, Ø 290 mm
Doppelscheibenbremse vorn, Doppelkolbensättel, Scheibenbremse
hinten Einkolbensattel, Ø 240 mm,
Alugussräder
3.5 x 17 vorn; 4.5 x 17 hinten
Reifen 120/60 ZR 17; 160/60 ZR
17
Suzuki-Reifenfreigaben: SV 650 S / SU m.Halbverkl. WVBY und SV 650 / U ohne Halbverkl. WVBY.
Fahrwerksdaten: Radstand 1.440 mm,
Nachlauf 102 mm, Federweg: vorn 130 mm / hinten 134 mm[SV650S]; 137
mm [SV650]
Service-Daten:
Service-Intervalle
alle 6000 km
Ölwechsel alle 6000 km /2,3 l
mit Filter alle
18 000 km /2,7 l
Motoröl: 10 W40, der API- Klassifizierung
mit SF oder SG
Telegabelöl:
Zündkerzen:
NGK CR8E oder DENSO U24ESR-N
Kette:
D.I.D. 525V8; 110 Rollen
Leerlaufdrehzahl:
Ventilspiel
Ein-/Auslass:
Reifenluftdruck
Solo (mit Sozius) vorn/hinten:
Garantie
zwei Jahre ohne Kilometerbegrenzung
Farben: Silber, Blau,
Schwarz
MO-Motorradmagazin – Messung
(Messwerte mit Memotec-Messgerät ermittelt)
Höchstgeschwindigkeit
Solo liegend:
211 km/h
Beschleunigung
Solo:
0-100
km/h 3,5 sek
Durchzug im letzten (6.) Gang Solo:
60-140 km/h 10,8 sek
Kraftstoffart:
Normal
(91Okt)
Verbrauch
im Test mit Normalbenzin (91Okt):
5,6 l/100 km
Reichweite:
260 km
Maße
und Gewichte: Sitzhöhe:
800 mm
Wendekreis:
Leergewicht:
167 kg*
Zulässiges
Gesamtgewicht: 400 kg*
Zuladung: 204 kg
Radlastverteilung
v/h: 47,4/52,6%
Tankinhalt/Reserve:
17 Liter*
*Herstellerangaben
Was ist im Umgang mit Ketten und Kits zu beachten? Wie pflegt man die Kette richtig?
Hier findet ihr eine nützliche Infoseite hier.
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Was wird bei welcher Inspektion gemacht?
In dieser Tabelle findet ihr die Antwort:
Wartungsarbeiten Modell : SV 650 / (2003) TYP: K3
Laufleistung in km
|
1000
|
6000
|
12000
|
18000
|
24000
|
Monate nach Fahrzeugauslieferung
|
1
|
6
|
12
|
18
|
24
|
Luftfilterelemente
|
-
|
I
|
I
|
A
|
I
|
*
Auspuffkrümmerschrauben und
Schaldämpferschrauben
|
F
|
-
|
F
|
-
|
F
|
* Ventilspiel
|
-
|
-
|
-
|
-
|
I
|
Zündkerzen
|
-
|
I
|
A
|
I
|
A
|
Benzinleitung
(* alle vier Jahre austauschen)
|
-
|
I
|
I
|
I
|
I
|
Motoröl
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
Ölfilter
|
A
|
-
|
-
|
A
|
-
|
Leerlaufdrehzahl
|
I
|
I
|
I
|
I
|
I
|
Gasseilzug
|
I
|
I
|
I
|
I
|
I
|
* Abgleichen der Drosselklappenventile
|
-
|
-
|
I
|
-
|
I
|
* PAIR-System (Luftversorgung)
|
-
|
-
|
I
|
-
|
I
|
Kühlerschläuche
|
-
|
I
|
I
|
I
|
I
|
Kupplung
|
-
|
I
|
I
|
I
|
I
|
Antriebskette
(alle 1.000km reinigen und schmieren)
|
I
|
I
|
I
|
I
|
I
|
* Bremsen
|
I
|
I
|
I
|
I
|
I
|
Bremsschläuche
(* alle vier Jahre austauschen)
|
-
|
I
|
I
|
I
|
I
|
Bremsflüssigkeit
(* alle zwei Jahre austauschen)
|
-
|
I
|
I
|
I
|
I
|
Reifen
|
-
|
I
|
I
|
I
|
I
|
* Lenkung
|
I
|
-
|
I
|
-
|
I
|
* Teleskopgabelholme
|
-
|
-
|
I
|
-
|
I
|
* Hinterradaufhängung
|
-
|
-
|
I
|
-
|
I
|
* Kühlflüssigkeit
(alle zwei Jahre austauschen)
|
-
|
* Rahmenschrauben und Muttern
|
F
|
F
|
F
|
F
|
F
|
I = Inspizieren und reinigen, einstellen
auswechseln oder schmieren nach Bedarf
A = Auswechseln
F = Festziehen
|
|
- die mit einem
Sternchen (*) versehenen Wartungspunkte, sollten vom SUZUKI-Händler
oder einem qualifizierten Mechaniker ausgeführt werden
- nach der 24000er geht es wieder wie mit der
6000er weiter
(30000er => 6000er)
(36000er =>12000er) ...
|
|
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Wie lauten die Anzugsmomente der SV650 ab K3?
MOTOR
Gegenstand |
Nm |
kgf-m |
Zylinderkopfhaubenschraube |
14 |
1,4 |
Zündkerze |
11 |
1,1 |
Nockenwellenzapfen-Halterschraube |
10 |
1,0 |
Steuerkettenspannung-Einstellerschraube |
10 |
1,0 |
Steuerketten-Spannungseinsteller-Befestigungsschraube |
10 |
1,0 |
Zylinderkopfschraube
(M10) |
(Anfänglich) |
25 |
2,5 |
(Endgültig) |
42 |
4,2 |
Wasserablaßschraube |
13 |
1,3 |
Kupplungsnabenmutter |
95 |
9,5 |
Kupplungsfeder-Stellschraube |
10 |
1,0 |
Kupplungsfeder-Stützschraube |
10 |
1,0 |
Primärantriebsradmutter |
70 |
7,0 |
Generatordeckelschraube |
11 |
1,1 |
Ventilsteuerungsprüfschraube |
23 |
2,3 |
Generatorrotorschraube |
120 |
12,0 |
Starterkupplungsschraube |
25 |
2,5 |
Generatorstator-Stellschraube |
11 |
1,1 |
Kurbelwellenpositionssensor-Stellschraube |
6,5 |
0,65 |
Schaltnockenanschlagschraube |
10 |
1,0 |
Schaltnocken-Anschlagplattenschraube |
10 |
1,0 |
Schaltarm-Anschlagschraube |
19 |
1,9 |
Öldruckschalter |
14 |
1,4 |
Kurbelgehäuseschraube |
M6 |
11 |
1,1 |
M8 |
26 |
2,6 |
Generatordeckelschraube |
M6 |
10 |
1,0 |
Ölkanalschraube |
M8 |
18 |
1,8 |
Ölablaßschraube |
21 |
2,1 |
Kolbenkühlöldüsenschraube |
10 |
1,0 |
Pleullagerdeckelschraube |
(Anfänglich) |
21 |
2,1 |
(Endgültig) |
Nach Anziehen auf das obige Drehmoment um 1/4 Drehung (90°) festziehen. |
Auspufftopfschraube und Auspuffrohrschraube |
23 |
2,3 |
Auspufftopf-Befestigungsmutter |
23 |
2,3 |
Ölkühler-Befestigungsschraube |
10 |
1,0 |
Ölkühlerschlauch-Verbindungsschraube |
23 |
2,3 |
Motorkettenrad-Mutter |
145 |
14,5 |
Motor-Aufhängungsklemmschraube |
23 |
2,3 |
Motoraufhängungsschraube-/mutter |
M12 |
93 |
9,3 |
M10 |
55 |
5,5 |
Motoraufhängung-Schubeinsteller |
12 |
1,2 |
Motoraufhängung-Schubeinsteller-Sicherungsmutter |
45 |
4,5 |
Kühllüfter-Thermoschalter |
13 |
1,3 |
Befestigungsschraube
Öldeckel |
10 |
1,0 |
Öldruckregler |
27 |
2,7 |
Befestigungsschraube
Ölsiebdeckel |
10 |
1,0 |
Ölrohr-Anschlagschraube |
23 |
2,3 |
Motorschubeinsteller |
12 |
1,2 |
Motorkühlmittel-Temperatursensor |
18 |
1,8 |
Einstellschraube für
Nockenkettenspanner |
35 |
3,5 |
Befestigungsschraube
Kraftstoffpumpe |
10 |
1,0 |
Befestigungsschraube
Kraftstoffzuleitung |
5 |
0,5 |
Befestigungsshraube
Kühlerlüfterventilator |
8 |
0,8 |
Befestigungsschraube
Thermostatbehälter |
10 |
1,0 |
KRAFTSTOFFEINSPRITZ-SYSTEMTEILE
Gegenstand |
Nm |
kgf-m |
ECTS |
20 |
2,0 |
IATS |
18 |
1,8 |
TPS-Halteschraube |
3,5 |
0,35 |
STPS - Halteschraube |
2 |
0,2 |
FAHRGESTELL
Gegenstand |
Nm |
kgf-m |
Lenkschaftkopfmutter/Steuerkopfmutter |
90 |
9,0 |
Lenkschaft-Sicherungsmutter |
80 |
8,0 |
Obere Teleskopgabel-Spannschraube |
23 |
2,3 |
Untere Teleskopgabel-Spannschraube |
23 |
2,3 |
Teleskopgabel-Deckelschraube |
23 |
2,3 |
Vordere Gabelzylinderschraube |
20 |
2,0 |
Vorderachse |
65 |
6,5 |
Vorderachs-Klemmschraube |
23 |
2,3 |
Lenkstangen - Spannschraube |
23 |
2,3 |
Lenkstangenhaltermutter |
45 |
4,5 |
Vorderrad-Hauptbremszylinder-Befestigungsschraube |
10 |
1,0 |
Vorderrad-Bremssattel-Befestigungsschraube |
39 |
3,9 |
Bremsschlauch-Verbindungsschraube |
23 |
2,3 |
Entlüftungsventil (Vorne) |
7,5 |
0,75 |
Entlüftungsventil (Hinten) |
6 |
0,6 |
Bremsscheibenschraube (Vorne/Hinten) |
23 |
2,3 |
Hinterrad-Bremssattel-Befestigungsschraube |
23 |
2,3 |
Hinterrad-Bremssattel-Gleitstift |
27 |
2,7 |
Hinterrad-Hauptbremszylinder-Befestigungsschraube |
10 |
1,0 |
Hinterrad-Hauptbremszylinderstangen-Sicherungsmutter |
18 |
1,8 |
Hinterrad-Bremsklotz-Befestigungsstift |
17 |
1,7 |
Hinterrad-Bremsklotz-Befestigungsstiftschraube |
2,5 |
0,25 |
Vordere Fußrastenhalterung-Befestigungsschraube |
23 |
2,3 |
Vordere Fußrastenschraube |
39 |
3,9 |
Schwingenzapfenwelle |
15 |
1,5 |
Schwingenzapfenmutter |
100 |
10,0 |
Schwingenzapfenwellen-Sicherungsmutter |
90 |
9,0 |
Obere
Stoßdämpfer-Befestigungsmutter |
50 |
5,0 |
Dämpferhebel-Befestigungsmutter (Vorne= |
78 |
7,8 |
Dämpferstangen-Befestigungsmutter (Oben und Unten) |
78 |
7,8 |
Hinterachsmutter (Deutschland) |
100 |
10,0 |
Mutter für hinteres Kettenrad
Wert aus dem WHB (Dieser Wert ist NICHT Korrekt!) |
60 |
6,0 |
KORREKTUR: (Standartwert für M10)
|
29 |
2,9 |
|
Sitzschienenschraube |
50 |
5,0 |
Lenkungsdämpferschraube |
23 |
2,3 |
Lenkungsdämpfermutter |
23 |
2,3 |
Lenkschaftmutter |
45 |
4,5 |
Befestigungsschraube
Seitenständermontagewinkel |
100 |
10,0 |
Befestigungsschraube Seitenständer |
50 |
5,0 |
Befestigungsmutter Seitenständer |
40 |
4,0 |
ANZUGSDREHMOMENT - TABELLE
Bezüglich anderer als der zuvor aufgeführten Schrauben und Muttern siehe folgende Tabelle:
Schraubendurchmesser
[mm] |
Konventionelle oder mit "4" markierte Schraube |
Mit "7" markierte Schraube |
Nm |
kgf-m |
Nm |
kgf-m |
4 |
1,5 |
0,15 |
2,3 |
0,23 |
5 |
3 |
0,3 |
4,5 |
0,45 |
6 |
5,5 |
0,55 |
10 |
1,0 |
8 |
13 |
1,3 |
23 |
2,3 |
10 |
29 |
2,9 |
50 |
5,0 |
12 |
45 |
4,5 |
85 |
8,5 |
14 |
65 |
6,5 |
135 |
13,5 |
16 |
105 |
10,5 |
210 |
21,0 |
18 |
160 |
16,0 |
240 |
24,0 |
Die Ziffern "4" und "7" befinden sich auf der Stirnseite des jeweiligen Schraubenkopfes.
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Erlischt die Betriebserlaubnis wenn ich einen neuen Auspuff anbaue, der keinen Kat hat?
Hinsichtlich der Austauschschalldämpfer hat des Kraftfahrt-Bundesamt auf
Anfrage bereits folgende Stellungnahme abgegeben:
Die Genehmigung von bestimmten Bauteilen und Merkmalen von zwei-
oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen wird auf internationaler Ebene in der
EG-Richtlinie 97/24/EG (sog. "Multirichtlinie") geregelt. Sie ist eine
zwingend vorgeschriebene Einzelrichtlinie der sog. Rahmenrichtlinie
2002/24/EG (ersetzt 92/61/EWG).
In der Multirichtlinie werden "Maßnahmen
gegen die Verunreinigung der Luft" (Kapitel 5) oder "Zulässiger
Geräuschpegel und Auspuffanlage" (Kapitel 9) geregelt. Die Genehmigung von
Austauschschalldämpfern unterliegen dieser Richtlinie. So können
Austauschalldämpfer bezüglich ihres Geräuschverhaltens gemäß Kapitel 9 der
Multirichtlinie genehmigt und entsprechend gekennzeichnet werden.(
Typgenehmigung -> EG-Betriebserlaubnis)
Grundsätzlich dürfen mit einer Kennzeichnung versehene nach
EG-Richtlinien genehmigte Bauteile ohne weitere Nachweise an den im
Verwendungsbereich genannten Fahrzeugen angebaut werden. Hier liegt ein
Problem der Überwachungsbehörden; der Verwendungsbereich ist für den
Ordnungshüter allein aus der Kennzeichnung am Schalldämpfer nicht
ersichtlich. Es ist zulässig einen Austauschschalldämpfer (ausschließlich)
bezüglich seines Geräuschverhaltens zu prüfen, zu genehmigen und zu
kennzeichnen, auch wenn der Originalschalldämpfer einen Katalysator
beinhaltet, der zu genehmigende Austauschschalldämpfer aber keinen
Katalysator besitzt. Die EG-Typgenehmigung beinhaltet ja ausschließlich die
Bewertung des Geräuschverhaltens.
Ein weiteres Problem entsteht durch den Anbau eines so typgeprüften
Austauschschalldämpfer an Motorräder in Deutschland, die bereits in
bestimmte Abgas-Emissionsklassen eingestuft worden sind und die Einhaltung
der Abgasgrenzwerte nur durch den Einsatz eines Katalysators gewährleist
wird. Der Verordnungsgeber (Verkehrministerium, BMVBW) stellt klar, dass in
diesem Fall durch die Montage des Austauschschalldämpfers, der lediglich die
EG-Typgenehmigung bezüglich des Geräuschverhaltens besitzt, aber keinen
(erforderlichen) Katalysator wie beim Originalschalldämpfer beinhaltet, die
Betriebserlaubnis erlischt. (§ 19 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO)
über die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis)
Um die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis des Kraftrades nicht zu
gefährden, bietet das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für solche o. g.
Austauschschalldämpfer folgendes Verfahren an:
Das KBA kann (nationale) "Allgemeine Betriebserlaubnisse" (ABE´sen)
erteilen, die - fußend auf der europäischen Typgenehmigung für das
Geräuschverhalten - die abgasmindernde Wirkung eines solchen
Austauschschalldämpfers auf der Grundlage der - wie beim
Originalschalldämpfer - anzuwendenden Prüfungen gemäß der Richtlinie
70/220/EWG oder der ECE-Regelung R103 bestätigt, quasi eine ABE für einen
Austauschkatalysator.
Die Lücke in der Kennzeichnung der Schalldämpferanlagen soll durch
die in Brüssel z. Zt. diskutierten Vorschriften über Austauschkatalysatoren
an Krafträdern, die in Kapitel 5 der Multirichtlinie (97/24/EG)
eingearbeitet werden sollen, geschlossen werden. (Doppelkennzeichnung). Der
Zeithorizont für eine solche Umsetzung in Brüssel ist nur schwer
abschätzbar, sicherlich nicht vor Ende 2004.
SV-Markus wurde dieses am 14.09.04 so vom KBA mitgeteilt.
Quelle: SV-Markus
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Benötige ich für meinen Zubehör-Kennzeichenhalter eine ABE?
StVZO §60
(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
Fahrzeugbrief auf Seite 6 (die schmale, eingeklappte Seite) - da müßte dann stehen "Betriebserlaubnis erteilt auf Grund Übereinstimmungserklärung mit EG-Recht"
Für die Nummernschildhalterung braucht man keine ABE und diese muss auch nicht eingetragen werden.
Das Material ist nicht vorgeschrieben, aber es ist so zu wählen das es nicht abfallen, reißen, abbrechen usw. kann.
Die Richtlinie Spritzschutz gibt es nach EG Recht nicht mehr.
Motorräder mit EG Zulassung - im Allgemeinen ab Baujahr 1999 benötigen keinen Spritzschutz mehr.
Daraus ergibt sich jedoch bei einigen Haltern die Frage, ob man einen Spritzschutz bzw. eine Radabdeckung benötigt.
Hier gibt es im Moment eine Kollision von EG - und nationalem Recht.
Laut EG-Recht muß nur eine Radabdeckung vorhanden sein - wie die jedoch aussehen muß, ist nirgendwo geregelt und nicht vorgeschrieben.
Auch ohne Spritzschutz gilt ein Krad somit nach EG-Recht als verkehrssicher und vorschriftsgerecht.
Die deutschen Bundesländer sind jedoch hiermit nicht einverstanden und bestehen auf Beibehaltung der bisherigen nationalen Regelung (maximaler Abstand Radnabe - Unterkante Radabdeckung = 15 cm; Kennzeichenschilder gelten nicht als Radabdeckung), d.h. der Bundesrat ist nicht bereit, die EG-Vorschrift in nationales deutsches Recht zu übernehmen. Vielmehr ist von deutscher Seite aus ein Antrag in die EG eingebracht worden, das deutsche Maß für die gesamte EG zu übernehmen. Hierüber ist jedoch noch nicht entschieden, das wird wohl auch noch einige Zeit dauern. Ob die EG das übernehmen wird, ist sowieso die Frage.
Daher sieht es zur Zeit so aus:
Wessen Motorrad den Kraftfahrzeugbrief auf Grund einer Übereinstimmungserklärung mit EG-Recht bekommen hat (z.B. Importe aus Europa), kann sich nach dem EG-Recht richten, und benötigt KEINEN Spritzschutz.
Wurde der Fahrzeugbrief jedoch aufgrund einer allgemeinen Betriebserlaubnis des KBA erteilt (und dann bei einem deutschen Händler als Neufahrzeug verkauft), muß sich der Halter nach dem nationalen deutschen Recht richten und muß das oben genannte Maß einhalten, und zwar bei Nichtbeachtung mit allen Konsequenzen (Anzeige, Punkte, Geldbuße).
Welche Regelung für euer spezielles Motorrad gilt, steht auf Seite 6 des Fahrzeugbriefes (wenn hier kein Hinweis auf EG-Recht ist, gilt nationales Recht), oder kann beim Straßenverkehrsamt erfragt werden.
Im Fahrzeugschein ist dieser Hinweis jedoch nicht eingetragen, daher wissen auch der TÜV und die Polizei bei Kontrollen nicht, was nun für Euch im Einzelfall gilt. Ich warne jedoch Neugierige, dann einfach zu behaupten, das Fahrzeug sei nach EG-Recht zugelassen; wenn bei einer (möglichen) Überprüfung beim SVA was anderes rauskommt, wird es wieder teuer.
Daher können zwei völlig gleiche Motorräder nebeneinander stehen, eines darf ohne, das andere muß den Spritzschutz haben; alles nur abhängig davon, aufgrund welcher Vorschriften es zugelassen wurde. Schwer verständlich, aber nicht zu ändern.
Erst nach Einigung mit der EG wird sich zeigen, welche Vorschrift in Zukunft in Deutschland gültig ist.
Inzwischen hat sich diese Problematik auch bei den TÜV-Prüfstellen und bei der Polizei rumgesprochen, und das wird heute schon sehr viel lockerer gesehen. Viele handeln da nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung, und deswegen kommt man heute auch problemlos mit gekürztem Spritzschutz durch.
Quelle: Theo aus dem Banditforum
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Kann ich meine SV über das ECM selbst entdrosseln?
Wenn Deine SV über das ECM (Steuergerät) gedrosselt wurde, brauchst du nur das Kabel an Pin 25 (Mode Switch)
am ECM durchtrennen. Nicht zu nah am ECM durchtrennen, damit bei Bedarf die SV ohne Probleme wieder gedrosselt werden kann.
Wie bei allen Arbeiten an der elektrischen Anlage der SV muss vorher die Batterie abgeklemmt werden, um einen Kurzschluss zu vermeiden.
Quelle: Gutso
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