Re: Soziusgriff zerstört Lack.
Verfasst: 09.08.2018 11:27
Bei meiner Kilo ist die Sitzplatzzahl wahlweise 1 oder 2.
Das schließt jede Diskussionen von vornherein aus.
Das schließt jede Diskussionen von vornherein aus.
Danke das Gelb danach finde ich persönlich geht auch gar nicht klar. ^^Pat SP-1 hat geschrieben: P.S.: Glückwunsch zur mit Abstand schönsten Variante der SV (S in 99er/2000er Gelb)!
Das Problem besteht darin, dass die Anzahl der Sitzplätze ein Bestandteil der Fahrzeuggenehmigung ist und dann gilt das formal auch. Aber bei Wegnahme des Sitzplatzes entstehen dadurch keine sicherheitsrelevanten Nachteile.Pat SP-1 hat geschrieben:Die Regelung ist da tatsächlich etwas merkwürdig, da §35 sagt, dass ein Beifahrersitz nur nötig ist, wenn jemand mitfährt, wohingegen §61 sagt, dass ein Griff nötig ist, wenn jemand mitfahren darf (also in den Papieren ein 2-Personen-Betrieb eingetragen ist). Bei den Fußrasten wiederum ist es etwas schwammig formuliert, aber das kann man durchaus so lesen, als wären sie nur nötig, wenn ein Beifahrer dabei ist.
Auch hier wieder der Verweis auf die Zulassungsvorschriften. Aber nochmal, kommt der Sitzplatz weg, wird niemand im Rahmen des §19.2 gefährdet. Und deshalb interessiert es entspannte Kontrolleure auch nicht, sondern nur Erbsenzähler.Pat SP-1 hat geschrieben:(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
Und die § 69 a Absatz 27, der sagt, das ein Verstoß gegen § 61 eine Ordnungswidrigkeit ist (Seite Seite 730)§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
Übrigens nicht bei § 61 Absatz 2, den Fußrasten!§ 69 a
Ordnungswidrigkeiten
(2) Ordnungswidrig im Sinne $ 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
27. des § 61 Absatz 1 über Halteeinrichtungen für Beifahrer oder Absatz 3 über Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;
Zu beachten der Satz "Wenn die Möglichkeit zum Transport eines Beifahrers gegeben ist"Wenn die Möglichkeit zum Transport eines Beifahrers gegeben ist, muß das Fahrzeug mit einem Haltesystem für die Beifahrer ausgestattet sein. Dieses System muß aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen.
1.1. Haltegurt
Der Haltegurt muß so am Sitz befestigt werden, daß er vom Beifahrer leicht benutzt werden kann. Der Haltegurt und seine Befestigung müssen so ausgelegt sein, daß sie - ohne Riß bzw. Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 2 000 N aufnehmen können, die im Zentrum der Gurtoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird.
1.2. Haltegriff
Bei Verwendung eines Haltegriffs muß dieser in der Nähe des Sitzes und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein.
Dieser Haltegriff muß so ausgelegt sein, daß er - ohne Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 2 000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird.
Bei Verwendung von zwei Haltegriffen muß auf jeder Seite des Fahrzeugs ein Griff angebracht sein, wobei beide Griffe symmetrisch anzuordnen sind.
Diese Haltegriffe müssen so ausgelegt sei, daß jeder einzelne Griff - ohne Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 1 000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 1 MPa statisch aufgebracht wird.
Der § 72 der Verordnung ist dann noch der Bestandsschutz für alles, was vor 2012 zugelassen wurde (Seite 732):Artikel 2
...
(2) Ab dem 1. Juli 2000 verweigern die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Halteeinrichtung für Beifahrer beziehen, die EG-Typgenehmigung für Typen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen oder von Halteeinrichtungen für Beifahrer, wenn die Anforderungen der Richtlinie 93/32/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfuellt sind.
rene§ 72
Übergangsbestimmungen
Für fahrzeuge sowie Systeme, Bauteile uns selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften fort.