Soziusgriff zerstört Lack.


Wie mach ich und wo bekomme ich was? Was ist gut und günstig?
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Black Jack
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Re: Soziusgriff zerstört Lack.

#16

Beitrag von Black Jack » 09.08.2018 11:27

Bei meiner Kilo ist die Sitzplatzzahl wahlweise 1 oder 2.
Das schließt jede Diskussionen von vornherein aus.
Gruß Jürgen

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Pat SP-1
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Re: Soziusgriff zerstört Lack.

#17

Beitrag von Pat SP-1 » 09.08.2018 11:35

Stehen dann Auflagen für den 2 Personenbetrieb (z.B. Griff montieren) drin?
Sonst wäre die Eintragung auch blödsinnig, denn ein Fahrzeug mit weniger Personen zu besetzen ist immer erlaubt.

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Black Jack
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Re: Soziusgriff zerstört Lack.

#18

Beitrag von Black Jack » 09.08.2018 12:16

Kurz und Knapp: ja
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Gruß Jürgen

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Re: Soziusgriff zerstört Lack.

#19

Beitrag von DWK » 09.08.2018 14:05

Genau so steht es bei mir auch drinn.
MfG Gunther

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Re: Soziusgriff zerstört Lack.

#20

Beitrag von Honeyrider » 09.08.2018 18:04

So erst nochmal zum Griff: Für mich sieht das auch verbogen aus wenn die die Stelle der Verschraubung eigentlich in sich grade sein müsste,
kann ich das ding dann bedenken los im Schraubstock ein bischen richten?
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Und zur Sache mit dem Griff fasse ich nochmal zusammen:

Nach gesetzlicher Lage: Sitzbank ab ist legitim, aber solange ich laut papieren einen Sozius befördern darf, muss eine Haltemöglichkeit vorhanden sein. (Auch wenn das ohne Sitzbank eig quatsch ist)

Ich könnte das Ding also ablassen und darauf hoffen, dass wenn ich mal kontrolliert werde es niemanden interesssiert das bei nicht montierter Sitzbank auch kein Griff da ist oder würde mit zusätzlichem Aufwand und Geld verbunden, die Maschiene als 1 Sitzer. mit der Erlaubnis auf 2 Sitzer bei Griff und Sitzmontage eintragen lassen ?

Nur nochmal zur Klarstellung, wenn ich jemanden mitnehmen würde, würde ich den Griff natürlich wieder montieren.
Pat SP-1 hat geschrieben: P.S.: Glückwunsch zur mit Abstand schönsten Variante der SV (S in 99er/2000er Gelb)!
Danke das Gelb danach finde ich persönlich geht auch gar nicht klar. ^^

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Re: Soziusgriff zerstört Lack.

#21

Beitrag von SVKNECHT » 09.08.2018 18:27

Den kannst du vorsichtig wieder gerade biegen.

Die Polizisten am Straßenrand schauen eher auf die Dinge die offensichtlich sind und schnellen Erfolg/hohe Quote bringen. Das sind eher DB Eater, Reflektor hinten, Abgefahrene Reifen, Eloxierte Anbauteile. Diese Dinge kann jeder Kontrolletti auch ohne große Schulung usw. direkt am straßenrand kontrollieren und braucht dafür keine 30 Sekunden.

Von daher schraub den Griff weg. Bei montierter Sitzabdeckung stellt sich die frage nach dem Griff ohnehin nicht.
Meine SV klick hier

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Re: Soziusgriff zerstört Lack.

#22

Beitrag von Dieter » 10.08.2018 11:12

20180525_210429-1872x1404.jpg
20180525_210429-1.jpg
Ich hab wie oben beschrieben das auf "SV400" umgebaut. Kein fester Griff hinten. Dafür ein Riemchen über das Kissen. Die Soziuskissen werden für die 400er bei ebay in China angeboten. Die kann ich aber nicht empfehlen. Passform grausam. Ich hab letztenendes nur das Riemchen benutzt. TüV hat letzte Woche nix gesagt

http://www.suzukicycles.org/SV-series/S ... 400S.shtml

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Re: Soziusgriff zerstört Lack.

#23

Beitrag von Trobiker64 » 15.08.2018 15:58

Pat SP-1 hat geschrieben:Die Regelung ist da tatsächlich etwas merkwürdig, da §35 sagt, dass ein Beifahrersitz nur nötig ist, wenn jemand mitfährt, wohingegen §61 sagt, dass ein Griff nötig ist, wenn jemand mitfahren darf (also in den Papieren ein 2-Personen-Betrieb eingetragen ist). Bei den Fußrasten wiederum ist es etwas schwammig formuliert, aber das kann man durchaus so lesen, als wären sie nur nötig, wenn ein Beifahrer dabei ist.
Das Problem besteht darin, dass die Anzahl der Sitzplätze ein Bestandteil der Fahrzeuggenehmigung ist und dann gilt das formal auch. Aber bei Wegnahme des Sitzplatzes entstehen dadurch keine sicherheitsrelevanten Nachteile.
Pat SP-1 hat geschrieben:(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
Auch hier wieder der Verweis auf die Zulassungsvorschriften. Aber nochmal, kommt der Sitzplatz weg, wird niemand im Rahmen des §19.2 gefährdet. Und deshalb interessiert es entspannte Kontrolleure auch nicht, sondern nur Erbsenzähler. :D
Interessant finde ich in dem Zusammenhang, dass viele Kante S Mopeten die Wahlmöglichkeit direkt am Werk wohl drin haben, bei meiner K6 ist das auch so.

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Re: Soziusgriff zerstört Lack.

#24

Beitrag von Honeyrider » 20.08.2018 18:55

So ich denke ich habe eine gute Preis/ Leistungs Möglichkeit gefunden diese Lackschaeden zu verdecken, auch wenn man je nach Licht die Beule im Aufkleber sieht.:
Habe leider dummerweise Versucht bei Motorrad Bach per Mail zu bestellen, ich glaube das wird nix, werde dann wohl abdeckungen ueber die E Bucht bei denen bestellen soll ja besser gehen. ^^
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Re: Soziusgriff zerstört Lack.

#25

Beitrag von Honeyrider » 15.10.2018 19:45

Nabend zusammen,

ich habe mir endlich die Soziusgriff Abdeckungen von Motorrad Bach bestellt, eine Seite passt super die andere garnicht, jemand eine Idee wieso ?
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Re: Soziusgriff zerstört Lack.

#26

Beitrag von saihttaM » 15.10.2018 20:15

Heißluftfön, warm machen und zurecht biegen oder zurück schicken bzw Ersatz anfordern.
Gruß, Mattis
Ride on✌🏼

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Re: Soziusgriff zerstört Lack.

#27

Beitrag von Koblenzer » 19.10.2018 11:49

Wo bekommt man die SV 400 Abdeckung her? Gibts da eine gute Quelle?

Mir gefällt die Lösung mit den kleinen Dreiecken nicht besonders und habe gerade das erste Mal von der 400er Abdeckung gehört :D

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Re: Soziusgriff zerstört Lack.

#28

Beitrag von Gelöschter Benutzer 26602 » 14.05.2019 2:50

guten Morgen,

ich weis ja nicht ob das Thema noch aktuell ist aber ich habe gerade folgendes dazu gefunden im Net:

beachtet die (1)

§ 61 StVZO – Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).


Gruß Anjo

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Re: Soziusgriff zerstört Lack.

#29

Beitrag von Trobiker64 » 14.05.2019 7:55

:wink: Wenn du uns jetzt noch informieren würdest was drin steht, wäre vieles klarer.

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Re: Soziusgriff zerstört Lack.

#30

Beitrag von Kilo_Z » 14.05.2019 17:43

Wenn ich richtig lese:

Kurz:
Bikes ohne Riemen oder Griff oder ohne Soziusfußraste kriegen seit 2012 keine Typgenehmigung in Europa mehr
Wenn man ohne Griff oder Riemen erwischt wird -> Ordnungswidrigkeit

Lang:
Artikel 2 Satz 2 sagt, das die StVZO im Stand von 1988 ausser Kraft ist. https://dejure.org/ext/c15c14e19feca4d1c2f3ff8505b48c7b (letzte Seite)

Desweitern gibt es in diesem Bundesgesetzblatt den § 61 Absatz 1, der Halteeinrichtungen und Absatz 2, der Fußrasten fordert, und zwar für Maschinen, auf denen ein Beifahrer befördert werden DARF(!) (Seute 725):
§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
Und die § 69 a Absatz 27, der sagt, das ein Verstoß gegen § 61 eine Ordnungswidrigkeit ist (Seite Seite 730)
§ 69 a
Ordnungswidrigkeiten
(2) Ordnungswidrig im Sinne $ 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
27. des § 61 Absatz 1 über Halteeinrichtungen für Beifahrer oder Absatz 3 über Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;
Übrigens nicht bei § 61 Absatz 2, den Fußrasten!

Auserdem noch einen Anhang, in dem steht, das der Haltegriff der Richtlinie 93/32/EWG, geändert von 1999/24/EG entsprechen MUß

93/32/EWG Verweist auf mehr Richtlinien und fordert für den Haltegriff: https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 31993L0032
Wenn die Möglichkeit zum Transport eines Beifahrers gegeben ist, muß das Fahrzeug mit einem Haltesystem für die Beifahrer ausgestattet sein. Dieses System muß aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen.

1.1. Haltegurt

Der Haltegurt muß so am Sitz befestigt werden, daß er vom Beifahrer leicht benutzt werden kann. Der Haltegurt und seine Befestigung müssen so ausgelegt sein, daß sie - ohne Riß bzw. Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 2 000 N aufnehmen können, die im Zentrum der Gurtoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird.

1.2. Haltegriff

Bei Verwendung eines Haltegriffs muß dieser in der Nähe des Sitzes und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein.

Dieser Haltegriff muß so ausgelegt sein, daß er - ohne Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 2 000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird.

Bei Verwendung von zwei Haltegriffen muß auf jeder Seite des Fahrzeugs ein Griff angebracht sein, wobei beide Griffe symmetrisch anzuordnen sind.

Diese Haltegriffe müssen so ausgelegt sei, daß jeder einzelne Griff - ohne Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 1 000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 1 MPa statisch aufgebracht wird.
Zu beachten der Satz "Wenn die Möglichkeit zum Transport eines Beifahrers gegeben ist"

Die zitierte Richtlinie 1999/24/EG macht nochmal klar, das das alles wirklich ernst gemeint ist: https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 31999L0024
Artikel 2
...
(2) Ab dem 1. Juli 2000 verweigern die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Halteeinrichtung für Beifahrer beziehen, die EG-Typgenehmigung für Typen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen oder von Halteeinrichtungen für Beifahrer, wenn die Anforderungen der Richtlinie 93/32/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfuellt sind.
Der § 72 der Verordnung ist dann noch der Bestandsschutz für alles, was vor 2012 zugelassen wurde (Seite 732):
§ 72
Übergangsbestimmungen
Für fahrzeuge sowie Systeme, Bauteile uns selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften fort.
rene

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