Reifenfreigabe 70er - Pirelli Angel
Verfasst: 16.08.2018 12:12
Moin leute,
meine Werkstatt wollte mir weder den Angel GT noch ST mit 70er Querschnitt aufziehen weil es ja nicht in der Zulassung eingetragen ist. Obwohl ihnen die Reifenfreigabe von Pirelli vorliegt...
Von Pirelli gibt es für ST und GT eine Freigabe für die kleine:
https://www.pirelli.com/tyres/de-de/mot ... sions-2003
Dort ist zwar bei den 70er folgender Hinweis, der aber nur bestätigt, dass man den Reifen ohne Eintragung fahren darf. Oder hab ich das falsch verstanden?
¹) Die angegebene Bereifung stimmt NICHT mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I, der Übereinstimmungs-Bescheinigung, der Datenbestätigung oder
der Fahrzeuggenehmigung überein. Bei der Montage der Reifen liegt somit eine Änderung nach §19 Abs.2 StVZO vor. Für den Reifentyp ist eine Typgenehmigung erteilt
worden und eventuelle Einschränkungen in Bezug auf die Genehmigung des Fahrzeuges oder Einbauweisen, insbesondere die Anforderungen nach Kap.1, Anh. III der
Richtlinie 97/24/EG, wurden geprüft. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, erlischt die Betriebserlaubnis nicht; eine Anbauabnahme ist nicht
erforderlich (§19 Abs.3 Nr.2 StVZO).
meine Werkstatt wollte mir weder den Angel GT noch ST mit 70er Querschnitt aufziehen weil es ja nicht in der Zulassung eingetragen ist. Obwohl ihnen die Reifenfreigabe von Pirelli vorliegt...
Von Pirelli gibt es für ST und GT eine Freigabe für die kleine:
https://www.pirelli.com/tyres/de-de/mot ... sions-2003
Dort ist zwar bei den 70er folgender Hinweis, der aber nur bestätigt, dass man den Reifen ohne Eintragung fahren darf. Oder hab ich das falsch verstanden?
¹) Die angegebene Bereifung stimmt NICHT mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I, der Übereinstimmungs-Bescheinigung, der Datenbestätigung oder
der Fahrzeuggenehmigung überein. Bei der Montage der Reifen liegt somit eine Änderung nach §19 Abs.2 StVZO vor. Für den Reifentyp ist eine Typgenehmigung erteilt
worden und eventuelle Einschränkungen in Bezug auf die Genehmigung des Fahrzeuges oder Einbauweisen, insbesondere die Anforderungen nach Kap.1, Anh. III der
Richtlinie 97/24/EG, wurden geprüft. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, erlischt die Betriebserlaubnis nicht; eine Anbauabnahme ist nicht
erforderlich (§19 Abs.3 Nr.2 StVZO).